StudiVZ verschärft AGBs: ausgegruschelt

Seit Anfang 2007 gehört das beliebte Studierendennetzwerk StudiVZ zur Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck. Man hatte dort anscheinend nichts besseres vor, als Hausjuristen auf das Netzwerk loszulassen, die von dem StudiVZ, von Community-Management sowie einem adäquaten Kommunikationsstil mit den Mitgliedern offenbar wenig Ahnung haben. (Für die unangenehmen Details vgl. diese Meldung auf Golem.de).

Was mich betrifft – als Community-Forscher habe ich selbstverständlich ein Profil auf StudiVZ, das immer wieder auch mal von MedienbildnerInnen frequentiert wird. Nun heißt es unter Punkt 2.4 der neuen AGB:

“2.4 studiVZ bietet die Dienste seiner Plattform ausschließlich für
private Zwecke an. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht erlaubt.
Mit der Anmeldung versichert der Nutzer, die Dienste nur für
private Zwecke zu nutzen.”

Im Profil bin ich korrekterweise als Mitarbeiter der Uni Magdeburg eingetragen (es gibt den Auswahlpunkt “Mitarbeiter” im Drop-down-Feld) – das kann man wohl kaum als private Nutzung bezeichnen. Natürlich auch nicht als gewerbliche (das meine ich damit, dass Holzbrincks Hausjuristen von der Struktur der Netzwerks offenbar keine Kenntnis genommen haben). In jedem Fall laufe ich nach den neuen AGB Gefahr, mit einer Vertragsstrafe belegt zu werden (bzw. gegen einen solchen Anwurf den Aufwand und das Risiko einer juristischen Auseinandersetzung auf mich zu nehmen).

Das lohnt die Sache nun wirklich nicht: ich habe den AGB widersprochen, was schätzungsweise die Löschung meines Profils zur Folge hat. – Ausgegruschelt.

Studierende, die im Bereich der Community- oder sonstigen Medienforschung aktiv sind, sollten prüfen, ob sie den AGB ebenfalls widersprechen wollen – schließlich besteht auch hier das theoretische Risiko, dass eine solche Nutzungsform als “nicht privat” ausgelegt wird.

Eine breite Masse von Nutzern ist sicherlich von diesem Punkt betroffen:

“2.3 Der Nutzer versichert, dass alle von ihm gegenüber dem Betreiber
angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den
Nutzer persönlich beschreiben. Dies gilt auch für Fotos der eigenen
Person.”

Wer also, wie es ja recht beliebt ist, als Avatar-Foto das einer anderen Person verwendet (Prominente, Comicfiguren etc.; ein Beispiel), verstößt eindeutig gegen die neuen AGB. Damit tritt dann folgender Passus in Kraft:

“8.2 Vertragsstrafenregelung: Verstößt ein Nutzer gegen eine oder
mehrere Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 und/oder Ziffer 7.,
ist der Nutzer verpflichtet, eine vom Betreiber nach billigem
Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht
zu überprüfende Vertragsstrafe auf erstes Anfordern an den Betreiber
zu zahlen. […]”

In der Praxis sind die neuen AGB möglicherweise nicht gerichtsfest. Der Rechtsanwalt Udo Vetter (Lawblog) hält die AGB-Verschärfungen für rechtlich unwirksam: “Gegenüber Verbrauchern sind Vertragsstrafenregelungen nur sehr eingeschränkt zulässig. Selbst wenn man diese Klippe umschifft, stellt sich immer noch die Frage, ob die verwendete Vertragsstrafenklausel überraschend ist, den Nutzer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Ich beantworte das mit einem klaren Ja.” – Das Risiko bleibt dennoch bei den Nutzerinnen.

Im Ganzen ein Lehrstück über mangelnde Professionalität und misslungene Kommunikation von Konzernen mit “aufgekauften” Community-Mitgliedern.


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